§ 1 Allgemeines

(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen; sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 i.V.m. § 14 Bürgerliches Gesetzbuch.
(2) Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Einkaufs- und Verkaufsbedingungen) gelten für das Unternehmen LH-Plastics GmbH.

§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

(1) Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend.
(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.
(3) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich der Verkäufer auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Käufers widersprechen. Der Käufer wird sich darüber hinaus mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen des Verkäufers einverstanden erklären, soweit diese für den Käufer zumutbar sind.
(4) Teillieferungen sind zulässig.
(5) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.
(2) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung des Verkäufers von diesem zu vertreten ist, kann der Verkäufer den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die vom Verkäufer zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Käufers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.
(4) Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangt.

§ 4 Aufrechnung und Zurückhaltung

Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 5 Lieferfrist bei Warenverkauf

Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom Käufer veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.

§ 6 Lieferzeit bei Wareneinkauf

(1) Die Lieferzeit läuft vom Bestelltage ab. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ vereinbart, hat uns der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladen und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
(2) Erfüllt der Lieferant nicht zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Zeit, so haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) In Fällen höherer Gewalt, wie etwa Arbeitskämpfen, Unruhen oder sonstigen unabwendbaren Ereignissen, ist der Lieferant uns gegenüber dann zum Schadenersatz wegen Verzuges verpflichtet, wenn er sich zum Zeitpunkt des Eintritts höherer Gewalt ohnehin bereits in Verzug befunden hat oder wenn er uns nicht unverzüglich den drohenden Eintritt solcher Umstände schriftlich mitgeteilt hat.

§ 7 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt hat und dies dem Käufer anzeigt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen Käufer und Verkäufer erfüllt sind.
(2) Der Käufer ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit dem Verkäufer bereits ab.
(3) Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Käufer erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Verkäufer gelieferten Ware entspricht.
(4) Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

§ 9 Mängelansprüche

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
(2) Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
(3) Weitergehende Ansprüche des Käufers, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers.
(4) Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit Lieferung der Kaufsache.

§ 10 Haftung

Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers oder Garantieübernahmen

§ 11 Bestellungen

Bestellungen und alle damit im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen sind für uns nur rechtsverbindlich, wenn sie auf unseren mit Unterschrift versehenen Bestellvordrucken gegeben werden.

§ 12 Rechnungs- und Zahlungsverkehr

(1) Rechnungen erbitten wir in zweifacher Ausfertigung gesondert durch die Post, wobei die zweite Ausfertigung deutlich als solche zu kennzeichnen ist. Auf keinen Fall dürfen Rechnungen den Waren beigefügt werden.
(2) Zahlungsfristen laufen von dem festgelegten Liefertermin, frühestens vom Eingangstage von Ware und Rechnung an.
(3) Sofern keine Sondervereinbarungen getroffen wurden, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto zu zahlen, jeweils gerechnet nach Eingang der Ware in unserem Hause und Erhalt der Rechnung.
(4) Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, unsere Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
(5) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung – die wir nicht unbillig verweigern dürfen – nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Soweit der Lieferant seine Forderung mit unserem Einverständnis durch Dritte einziehen läßt, dürfen uns daraus keine Kosten erwachsen.

§ 13 Fracht- und Versandkosten

(1) Fracht- und Versandkosten sind, sofern nicht anders vereinbart, im Preis grundsätzlich inbegriffen, das gleiche gilt für Verpackungskosten.
(2) Sämtliche Sendungen, die innerhalb des Bundesgebietes reisen, sind von uns versichert. Wir erstatten daher keine Versicherungskosten. Versicherungskosten, die bei der Beförderung der Ware außerhalb des deutschen Bundesgebietes entstehen, gelten im Preis als inbegriffen.

§ 14 QM-System

(1) Wir erwarten, daß der Lieferant über ein funktionierendes QM-System verfügt und für alle seine Lieferungen einen entsprechenden Nachweis über die Durchführung der nach diesem System erforderlichen Prüfungen führt.
(2) Der Lieferant stellt in eigener Verantwortung sicher, daß alle für uns bestimmten Waren vor der Auslieferung überprüft wurden. Der Lieferant verzichtet deshalb auf die Wareneingangskontrolle durch uns und akzeptiert, daß die Überprüfung der Ware auf eventuelle Mängel erst unmittelbar vor der Fertigung oder der Verarbeitung erfolgt. Der Lieferant kann sich insoweit nicht auf § 377 HGB berufen, auch wenn er kein QM-System unterhält oder die Ware trotz seines QM-Systems mit Mängeln behaftet ist.
(3) Unabhängig davon beginnt die Verpflichtung zur Untersuchung und zur Mängelrüge in allen Fällen frühestens, wenn eine ordnungsgemäße Versandanzeige bzw. ein Lieferschein vorliegen. Bei Lieferungen, die eine Montage umfassen, beginnen diese Verpflichtungen darüber hinaus frühestens mit dem Zeitpunkt der Abnahme.

§ 15 Sachmängelfreiheit

(1) Der Lieferant übernimmt für seine Lieferung auf die Dauer von zwei Jahren nach Verwendung oder Inbetriebnahme die Gewähr dafür, daß der Liefergegenstand keine den Gebrauch oder den Betrieb beeinträchtigende Mängel zeigt und die vom Lieferer angegebenen oder zugesicherten Eigenschaften aufweist.
(2) Bei Lieferung fehlerhafter Ware ist dem Lieferanten vor Beginn der Fertigung bzw. der Verarbeitung zunächst einmal die Gelegenheit zum Aussortieren sowie Nachbessern oder Nachliefern zu geben, es sei denn, daß uns dies, z.B. aus zeitlichen Gründen unzumutbar ist. Schlägt diese Nacherfüllung fehl oder kann der Lieferant diese nicht durchführen oder kommt er der Aufforderung zur Nacherfüllung nicht unverzüglich nach, so können wir von dem Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken und uns anderweitig eindecken. Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, so sind wir nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung auch für einen bis dahin nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
(3) Bei einer Mängelrüge verlängert sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche um die zwischen der Mängelrüge und der endgültigen Mängelbeseitigung liegende Zeitspanne.
(4) Der Lieferant ist uns darüber hinaus im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 437, 440, 280 ff BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Die Geltendmachung von Schadensersatz neben den übrigen gesetzlichen Mängelansprüchen bleibt ausdrücklich vorbehalten.

§ 16 Rechtsmängelfreiheit

Der Lieferant haftet dafür, daß weder durch die Lieferung der Liefergegenstände an uns noch durch deren Benutzung durch uns Rechte Dritter, insbesondere weder Patentrechte oder andere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Kommt es gleichwohl zu einer solchen Rechtsverletzung trägt der Lieferant etwaige Lizenzgebühren, hält uns von allen Schadensersatzansprüchen frei und trägt den uns entstandenen Schaden.

§ 17 Arbeitsmaterialien

(1) Verfahrensbeschreibungen, Zeichnungen und sonstige Angaben, die wir dem Lieferanten für die Herstellung von Waren überlassen, und die vom Lieferanten nach unseren besonderen Angaben angefertigten Zeichnungen und sonstigen Unterlagen dürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind uns auf Verlangen samt allen Abschriften und Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Kommt es nicht zu einer Lieferung, so hat der Lieferant sie ohne besondere Aufforderung uns auszuhändigen. Der Lieferant hat unsere Bestellung und darauf beruhende Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und demgemäß vertraulich zu behandeln. Er haftet uns für alle Schäden, die aus der Verletzung dieser Verpflichtungen erwachsen.
(2) Werkzeuge, Modelle, Formen usw., die zur Durchführung der Bestellung vom Lieferanten hergestellt werden, gehen durch Bezahlung in unser Eigentum über, über, auch wenn sie im Besitz des Lieferanten verbleiben. Die Gegenstände sind uns auf unsere Anforderung hin auszuhändigen. Das gilt entsprechend auch für die diesbezüglichen Datensätze. Der Lieferant ist vorbehaltlich unserer ausdrücklichen vorherigen Genehmigung nicht berechtigt, die vorgenannten Gegenstände oder die Datensätze für eigene Zwecke oder für Dritte zu nutzen.

§ 18 Umweltschutz und branchenspezifische Vorschriften

(1) Die umweltrelevanten gesetzlichen bzw. behördlichen Vorgaben und Grenzwerte sind als Minimalanforderung zu verstehen. Ändern sich die gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen, hat der Lieferant diese unabhängig von einer Aufforderung durch uns eigenständig zu beachten.
(2) Darüber hinaus sind ebenso eigenständig alle branchenspezifischen Vorschriften, insbesondere die der Automobilindustrie und der Verpackungsindustrie, einzuhalten. Stehen diese im Widerspruch zu Anforderungen unseres Hauses oder ergeben sich insoweit Zweifel oder Unklarheiten, hat der Lieferant uns hierauf schriftlich hinzuweisen und eine schriftliche Klarstellung und Anweisung von uns abzuwarten.

§ 19 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist in 08412 Werdau.
(2) Gerichtsstand ist Werdau

§ 21 Anzuwendendes Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze im Haager Kaufrechtsübereinkommen bzw. des UN- Kaufrechts ist ausgeschlossen.

§ 22 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr wird die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame solche ersetzt, die dem angestrebten Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst weitestgehend entspricht.

08412 Werdau, den 01. Oktober 2011


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